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§ 15 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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§ 15 Konformitätsbewertungsverfahren
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Bevor der Hersteller ein Produkt in Verkehr bringt, muss er eines der in den §§ 16 bis 18 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
(2) Hat der Hersteller das in Absatz 1 genannte Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchgeführt, ist vom privaten Einführer das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen, bevor er ein in § 1 Absatz 1 genanntes Produkt erstmals verwendet.
(3) 1Derjenige, der einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen in Verkehr bringt oder erstmals verwendet, hat vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 19 durchzuführen. 2Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der ein nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallendes Wasserfahrzeug so verändert, dass es in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
Zitierungen von § 15 10. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 10. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 10. ProdSV Allgemeine Pflichten der Hersteller
... 21 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das nach Maßgabe der §§ 15 bis 18 und § 20 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder ...
§ 14 10. ProdSV CE-Kennzeichnung
... nach ihren Anweisungen vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten oder von der in § 15 Absatz 2, 3 oder 4 genannten Person ...
§ 19 10. ProdSV Begutachtung nach Bauausführung
... in § 15 Absatz 2 bis 4 in Bezug genommene Konformitätsbewertungsverfahren ist nach Maßgabe des ...
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