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§ 25 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder Information trägt,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, dort genannte Kontaktdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Gebrauchsanleitung oder Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt,
- 5.
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in den Verkehr bringt oder
- 6.
- entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Unterlage, Kopie oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 7, eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3.
- entgegen § 8 Absatz 5 eine Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann,
- 4.
- entgegen § 12 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder
- 5.
- entgegen § 12 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information vorgelegt werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen G. v. 27. Juli 2021 BGBl. I S. 3146 m.W.v. 16. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 25 10. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.07.2021 (30.07.2021) | Artikel 24 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 10. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 10. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 10. ProdSV Straftaten (vom 16.07.2021)
... eine in § 25 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 24 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
... vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) wird wie folgt geändert: 1. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 ...
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