Tools:
Update via:
§ 26 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
| |
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
| |
§ 26 Straftaten
Wer eine in § 25 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen G. v. 27. Juli 2021 BGBl. I S. 3146 m.W.v. 16. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 26 10. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 16.07.2021 (30.07.2021) | Artikel 24 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 10. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 10. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
10. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 24 ProdSGNOG Änderung der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder
... 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt. 2. In § 26 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12265/a201902.htm