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Änderung § 25 10. ProdSV vom 16.07.2021
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§ 25 10. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung | § 25 10. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder Information trägt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, dort genannte Kontaktdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, 4. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Gebrauchsanleitung oder Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt, 5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in den Verkehr bringt oder 6. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt. | |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 5 Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Unterlage, Kopie oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 7, eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 8 Absatz 5 eine Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann, 4. entgegen § 12 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder 5. entgegen § 12 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information vorgelegt werden kann. |
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