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Bekanntmachung - Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§35Abs4Bek k.a.Abk.)
Bekanntmachung
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur
Deutschen Demokratischen Republik
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu
Jugoslawien,
Portugal,
Rumänien.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 21. Mai 1987 (BGBl. I S. 1353) und vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 2083).
Deutschen Demokratischen Republik
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu
Jugoslawien,
Portugal,
Rumänien.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 21. Mai 1987 (BGBl. I S. 1353) und vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 2083).
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