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Bekanntmachung - Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§35Abs4Bek k.a.Abk.)

B. v. 24.09.1987 BGBl. I S. 2255
Geltung ab 01.10.1987; FNA: 423-1-9 Warenzeichenrecht

Bekanntmachung



Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur

Deutschen Demokratischen Republik

Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu

Jugoslawien,

Portugal,

Rumänien.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 21. Mai 1987 (BGBl. I S. 1353) und vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 2083).