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Artikel 2 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (6. StVGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 2 Absatz 1 Nummer 8a bis 10 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 471 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „8a.
- die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe l und des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austausches von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9),
- 9.
- die Aufgaben der deutschen Zertifizierungsstelle nach fahrpersonalrechtlichen Vorschriften,
- 10.
- die Personalisierung und Lieferung oder die Ausschreibung der Personalisierung und Lieferung der zum Betrieb des Fahrtenschreibers erforderlichen Fahrtenschreiberkarten nach fahrpersonalrechtlichen Vorschriften,".
Zitierungen von Artikel 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 6. StVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. StVGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Artikel 5 GüKGuaÄndG Änderungen des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
... Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722 ) geändert worden ist, wird das Wort „Kontrollgerätekartenregisters" durch das ...
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