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Artikel 2 - Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes (PKGrGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
§ 15 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die oder der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums nimmt regelmäßig an den Sitzungen der G 10-Kommission teil." - 2.
- In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „gesondert" die Wörter „im Kapitel für die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste" eingefügt.
- 3.
- Folgender Absatz 8 wird angefügt:„(8) Die G 10-Kommission und das Parlamentarische Kontrollgremium tauschen sich regelmäßig unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften über allgemeine Angelegenheiten ihrer Kontrolltätigkeit aus."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PKGrGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PKGrGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150
Artikel 2 VStGBÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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