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§ 4 - Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2129-56-4 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2129-56-4 Umweltschutz
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§ 4 Gemeinsamer Abfallbeauftragter
Betreibt ein zur Bestellung Verpflichteter mehrere Anlagen, mehrere Betriebe als Besitzer im Sinne des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder mehrere Rücknahmesysteme oder Rücknahmestellen, kann ein gemeinsamer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter bestellt werden, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
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