§ 6 - Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2129-56-4 Umweltschutz
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§ 6 Abfallbeauftragter für Konzerne



Ist die Anlage, der Betrieb eines Besitzers im Sinne des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das Rücknahmesystem oder die Rücknahmestelle eines zur Bestellung Verpflichteten unter einer einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefasst (Konzern), so kann die zuständige Behörde dem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines Abfallbeauftragten für den Konzernbereich gestatten,

1.
wenn das herrschende Unternehmen dem zur Bestellung Verpflichteten gegenüber zu Weisungen hinsichtlich folgender Maßnahmen befugt ist:

a)
Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,

b)
Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 56 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

2.
wenn der zur Bestellung Verpflichtete eine oder mehrere Personen bestellt, deren Fachkunde und Zuverlässigkeit die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben des betriebsangehörigen Abfallbeauftragten gewährleisten.



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