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§ 4 - Mikrozensusgesetz (MZG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 29-40 Statistik
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 29-40 Statistik
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§ 4 Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt. 2Die Erhebungseinheiten werden durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt.
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Zitierungen von § 4 MZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 MZG Datenübermittlung
... Auswertung folgende Daten der Einwohner und Einwohnerinnen, die in den Auswahlbezirken nach § 4 Absatz 1 wohnen: 1. Vor- und Familienname, 2. Kalendermonat und Kalenderjahr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12287/a202099.htm