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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für den Auswärtigen Dienst (LAP-ADÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Auswärtige Amt kann andere Fremdsprachen, für die es zur Erfüllung seiner Aufgaben erheblichen Bedarf sieht, als weitere Ersatzsprachen für Französisch zulassen." - 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 9 angefügt:„(9) Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. In begründeten Einzelfällen kann der Auswahlausschuss eine frühere oder weitere Wiederbewerbung zulassen. Im Falle der Wiederzulassung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen."
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für den Auswärtigen Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 LAP-ADÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-ADÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 3 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
... den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2853 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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