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Verordnung zur Änderung der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für den Auswärtigen Dienst (LAP-ADÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, der durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das Auswärtige Amt:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
Dem § 6 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird folgender Absatz 10 angefügt:
- „(10) Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. In begründeten Einzelfällen kann der Auswahlausschuss eine frühere oder weitere Wiederbewerbung zulassen. Im Falle der Wiederzulassung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen."
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Auswärtige Amt kann andere Fremdsprachen, für die es zur Erfüllung seiner Aufgaben erheblichen Bedarf sieht, als weitere Ersatzsprachen für Französisch zulassen." - 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:„(10) Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. In begründeten Einzelfällen kann der Auswahlausschuss eine frühere oder weitere Wiederbewerbung zulassen. Im Falle der Wiederzulassung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen."
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Auswärtige Amt kann andere Fremdsprachen, für die es zur Erfüllung seiner Aufgaben erheblichen Bedarf sieht, als weitere Ersatzsprachen für Französisch zulassen." - 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 9 angefügt:„(9) Im Falle einer erfolglosen Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren ist einmalig eine erneute Bewerbung frühestens für das Auswahlverfahren im vierten darauffolgenden Kalenderjahr zulässig. In begründeten Einzelfällen kann der Auswahlausschuss eine frühere oder weitere Wiederbewerbung zulassen. Im Falle der Wiederzulassung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen."
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2016.
Schlussformel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Steinmeier
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