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Änderung § 2 LwErzgSchulproG vom 17.12.2020
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§ 2 LwErzgSchulproG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2020 geltenden Fassung | § 2 LwErzgSchulproG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2020 BGBl. I S. 2880 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendbare Rechtsvorschriften | |
1 Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von Vergünstigungen beziehen. 2. Soweit die in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind für deren Erlass die Landesregierungen zuständig. | |
(Text alte Fassung) 3. Die Rechtsverordnungen können auch insoweit erlassen werden, als die Unionsbeihilfe nach den in § 1 genannten Rechtsakten nur mit finanzieller Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährt werden kann. | (Text neue Fassung) 3. Die Rechtsverordnungen können auch insoweit erlassen werden, als die Unionsbeihilfe nach den in § 1 genannten Rechtsakten mit finanzieller Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährt werden kann. |
4. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde. 2 Die Landesregierungen können ihre Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden übertragen. |
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