Tools:
Update via:
Änderung § 6 LwErzgSchulproG vom 17.12.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 LwErzgSchulproGÄndG am 17. Dezember 2020 und Änderungshistorie des LwErzgSchulproGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 LwErzgSchulproG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2020 geltenden Fassung | § 6 LwErzgSchulproG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2020 BGBl. I S. 2880 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fristen festzulegen, innerhalb derer die Mitteilung nach § 3 Absatz 1 und die Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, und die Bekanntgaben nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 3 vorzunehmen sind. 2 Bei den Fristen zur Mitteilung nach § 3 Absatz 1 und zur Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1 handelt es sich um Ausschlussfristen. 3 Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. 4 Eine Rechtsverordnung nach Satz 3 tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fristen festzulegen, innerhalb derer die Mitteilungen nach § 3 Absatz 1 und 3, die Übermittlung nach § 3 Absatz 2 und die Bekanntgaben nach § 4 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 vorzunehmen sind. 2 Bei den Fristen zur Mitteilung nach § 3 Absatz 1 handelt es sich um Ausschlussfristen. 3 Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. 4 Eine Rechtsverordnung nach Satz 3 tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. |
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Annahme der Meldungen nach § 3 und die Verteilung der Unionsbeihilfen nach § 4 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12296/al116183-0.htm