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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
§ 1 - Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung (WSEMVergV)
V. v. 09.12.2016 BGBl. I S. 2892 (Nr. 61); aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 53-1-5 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 53-1-5 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 1 Voraussetzungen des Anspruchs
(1) Soldatinnen und Soldaten nach § 1 des Wehrsoldgesetzes kann nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes ein erhöhter Wehrsold gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes
- 1.
- im Truppendienst,
- 2.
- auf Grund eines Dienstplanes oder
- 3.
- zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.
(2) Der erhöhte Wehrsold wird gewährt, wenn die Mehrarbeit
- 1.
- schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
- 2.
- aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und
- 3.
- die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt.
(3) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit.
(4) Ist keine feste tägliche Arbeitszeit bestimmt, so ist eine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Kalenderwoche, die im Vormonat begonnen hat, dem laufenden Kalendermonat zuzurechnen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12305/a202279.htm