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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldatinnen und Soldaten mit Anspruch auf Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz (Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung - WSEMVergV)
V. v. 09.12.2016 BGBl. I S. 2892 (Nr. 61); aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 53-1-5 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 53-1-5 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Absatz 5 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes, der durch Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Voraussetzungen des Anspruchs
(1) Soldatinnen und Soldaten nach § 1 des Wehrsoldgesetzes kann nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes ein erhöhter Wehrsold gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes
- 1.
- im Truppendienst,
- 2.
- auf Grund eines Dienstplanes oder
- 3.
- zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.
(2) Der erhöhte Wehrsold wird gewährt, wenn die Mehrarbeit
- 1.
- schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
- 2.
- aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und
- 3.
- die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt.
(3) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit.
(4) Ist keine feste tägliche Arbeitszeit bestimmt, so ist eine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Kalenderwoche, die im Vormonat begonnen hat, dem laufenden Kalendermonat zuzurechnen.
§ 2 Ermittlung des Anspruchs
(1) 1Als eine Stunde Mehrarbeit gilt die volle Zeitstunde. 2Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet, ansonsten abgerundet.
(2) Bei Dienst in Bereitschaft wird eine Stunde Mehrarbeit nur entsprechend der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche angemessen anzurechnen.
§ 3 Höhe des Anspruchs
(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, beträgt der erhöhte Wehrsold je Stunde
- 1.
- in den Dienstgraden Grenadier bis Hauptgefreiter und entsprechenden Dienstgraden 10,07 Euro,
- 2.
- in den Dienstgraden Stabsgefreiter bis Hauptfeldwebel und entsprechenden Dienstgraden 11,89 Euro,
- 3.
- in den Dienstgraden Stabsfeldwebel bis Hauptmann und entsprechenden Dienstgraden 16,33 Euro,
- 4.
- in den Dienstgraden Major bis Oberst und entsprechenden Dienstgraden 22,49 Euro.
(2) Für Soldatinnen und Soldaten, die einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, beträgt der erhöhte Wehrsold 8,87 Euro je Stunde.
§ 4 Ausschluss des Anspruchs
Der erhöhte Wehrsold wird nicht gewährt neben
- 1.
- doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes,
- 2.
- einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes,
- 3.
- einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder
- 4.
- Dienstgeld nach § 11 des Unterhaltssicherungsgesetzes.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin der Verteidigung
Ursula von der Leyen
Ursula von der Leyen
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12305/index.htm