Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

§ 2 - Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung (WSEMVergV)

V. v. 09.12.2016 BGBl. I S. 2892 (Nr. 61); aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 53-1-5 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 2 Ermittlung des Anspruchs



(1) 1Als eine Stunde Mehrarbeit gilt die volle Zeitstunde. 2Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet, ansonsten abgerundet.

(2) Bei Dienst in Bereitschaft wird eine Stunde Mehrarbeit nur entsprechend der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche angemessen anzurechnen.



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