Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

§ 3 - Wehrsoldempfängermehrarbeitsvergütungsverordnung (WSEMVergV)

V. v. 09.12.2016 BGBl. I S. 2892 (Nr. 61); aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 53-1-5 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 3 Höhe des Anspruchs



(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, beträgt der erhöhte Wehrsold je Stunde

1.
in den Dienstgraden Grenadier bis Hauptgefreiter und entsprechenden Dienstgraden 10,07 Euro,

2.
in den Dienstgraden Stabsgefreiter bis Hauptfeldwebel und entsprechenden Dienstgraden 11,89 Euro,

3.
in den Dienstgraden Stabsfeldwebel bis Hauptmann und entsprechenden Dienstgraden 16,33 Euro,

4.
in den Dienstgraden Major bis Oberst und entsprechenden Dienstgraden 22,49 Euro.

(2) Für Soldatinnen und Soldaten, die einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, beträgt der erhöhte Wehrsold 8,87 Euro je Stunde.



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