(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes leisten, beträgt der erhöhte Wehrsold je Stunde
- 1.
- in den Dienstgraden Grenadier bis Hauptgefreiter und entsprechenden Dienstgraden 10,07 Euro,
- 2.
- in den Dienstgraden Stabsgefreiter bis Hauptfeldwebel und entsprechenden Dienstgraden 11,89 Euro,
- 3.
- in den Dienstgraden Stabsfeldwebel bis Hauptmann und entsprechenden Dienstgraden 16,33 Euro,
- 4.
- in den Dienstgraden Major bis Oberst und entsprechenden Dienstgraden 22,49 Euro.
(2) Für Soldatinnen und Soldaten, die einen freiwilligen Wehrdienst nach §
58b des
Soldatengesetzes leisten, beträgt der erhöhte Wehrsold 8,87 Euro je Stunde.