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§ 3 - Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung (GFABPrV)

V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 78 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 806-22-6-55 Berufliche Bildung
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§ 3 Handlungsbereiche



In der Prüfung werden die folgenden Handlungsbereiche geprüft:

1.
Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten,

2.
berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten,

3.
Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personenzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten sowie

4.
Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten.



 

Zitierungen von § 3 GFABPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GFABPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFABPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GFABPrV Schriftliche Prüfungsaufgabe
... Die schriftliche Prüfungsaufgabe bezieht sich auf alle in § 3 genannten Handlungsbereiche. (2) Die schriftliche Prüfungsaufgabe besteht aus ...
§ 10 GFABPrV Projektarbeit (vom 17.12.2019)
... Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. Es muss mindestens zwei der in § 3 genannten Handlungsbereiche verbinden. Die zu prüfende Person soll Vorschläge ... der Prüfungsausschuss vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach § 3 stellen. Die Projektpräsentation und das Fachgespräch sollen insgesamt 45 ...
Anlage 2 GFABPrV (zu § 15) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9 unter Angabe der Handlungsbereiche nach § 3 und Bewertung mit Punkten, 2. Benennung der schriftlichen Abschlussarbeit nach § ...