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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung - GFABPrV)

V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 78 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 806-22-6-55 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Es verordnet auf Grund

-
des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und

-
des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll die Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in der Lage sein, personenzentrierte berufliche Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen sowie arbeitsbegleitende Maßnahmen für behinderte Menschen durchzuführen, um ihnen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. 2Diese Maßnahmen sollen von der Fachkraft insbesondere in Werkstätten für behinderte Menschen und in anderen Bereichen der Arbeits- und Berufsförderung mit inhaltlich vergleichbarem Leistungsspektrum durchgeführt werden. 3Die Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung soll die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen wiedergewinnen, erhalten, entwickeln und erhöhen und die behinderten Menschen dabei unterstützen, ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. 4Darüber hinaus soll sie in der Lage sein, den Übergang behinderter Menschen in Ausbildung und Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern und behinderte Menschen bei diesem Übergang zu begleiten. 5Dabei hat die Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung behinderungsspezifische, ethische, interkulturelle, therapeutische, rehabilitative, habilitative, medizinische, soziale und rechtliche, aber auch organisatorische, betriebswirtschaftliche und betriebliche Zusammenhänge zu beachten. 6Sie hat das Wunsch- und Wahlrecht der behinderten Menschen zu berücksichtigen und deren Selbstbestimmung zu fördern. 7Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:

1.
Beurteilen der persönlichen Voraussetzungen behinderter Menschen, insbesondere

a)
Erkennen, Analysieren und Beurteilen von individuellen Wünschen, Neigungen, Kompetenzen und Förder- und Entwicklungsbedarfen behinderter Menschen,

b)
Erstellen und Fortentwickeln von personenzentrierten Leistungs- und Kompetenzprofilen für behinderte Menschen und Ableiten individueller Ziele aus diesen Profilen,

c)
Ausarbeiten individueller Bildungs- und Teilhabepläne für behinderte Menschen und

d)
Dokumentieren von Arbeits- und Entwicklungsprozessen behinderter Menschen,

2.
Planen, Organisieren, Fördern, Koordinieren und Bewerten der Bildungs- und Arbeitsprozesse sowie des Rehabilitations- und Habilitationsverlaufs behinderter Menschen,

3.
Gestalten von lern- und persönlichkeitsförderlichen sowie von barrierefreien Arbeitsplätzen,

4.
Durchführen arbeitsbegleitender Maßnahmen zur Persönlichkeitsentwicklung behinderter Menschen, abgestimmt auf Art, Schwere und Vielfalt der Behinderungen sowie auf sich verändernde Förder- und Entwicklungsbedarfe,

5.
Initiieren, Begleiten und Fördern von beruflichen Bildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsprozessen sowie Qualifizieren behinderter Menschen bei Übergängen in andere berufliche Bildungs-, Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisse,

6.
Steuern und Gestalten von Kommunikations- und Kooperationsprozessen sowie

7.
Führen von Gruppen und Moderieren von Gruppenbildungs- und Teambildungsprozessen unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes.

8Die Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung soll die Aufgaben eigenständig, verantwortlich, sozialkompetent und selbstreflektiert wahrnehmen. 9Sie hat die behinderten Menschen bei der Durchführung der Aufgaben einzubeziehen.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung".


§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis,

2.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in

a)
einem auf der Grundlage eines Berufszulassungsgesetzes geregelten Heilberuf oder

b)
einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen

und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis,

3.
ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder

4.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis.

(2) Sechs Monate der nachzuweisenden Berufspraxis müssen in Aufgabenbereichen geleistet worden sein, die wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Aufgaben einer Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Handlungsbereiche



In der Prüfung werden die folgenden Handlungsbereiche geprüft:

1.
Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten,

2.
berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten,

3.
Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personenzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten sowie

4.
Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten.


§ 4 Handlungsbereich „Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten"



(1) 1Im Handlungsbereich „Eingliederung und Teilhabe am Arbeitsleben personenzentriert gestalten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Einbeziehung des behinderten Menschen personenzentriert den Verlauf der Eingliederung des behinderten Menschen und dessen Teilhabe am Arbeitsleben zu planen und zu gestalten. 2Dazu muss die zu prüfende Person in der Lage sein, Fähigkeiten und Wünsche des behinderten Menschen zu erkennen, einzuschätzen und zu berücksichtigen sowie Angebote zu Qualifizierung, Beschäftigung und Arbeit zu unterbreiten. 3Sie muss behinderten Menschen mit geeigneten Methoden Aufgaben und Arbeiten bereitstellen können und aus deren Erledigung Schlussfolgerungen über die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse des behinderten Menschen ziehen können.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erstellen eines personenzentrierten Eingliederungsplans unter Einbeziehung des behinderten Menschen und unter Berücksichtigung von Formen der beruflichen Bildung und anderer Qualifizierungen innerhalb und außerhalb der Werkstatt für behinderte Menschen,

2.
Erarbeiten eines geeigneten Arbeits- und Beschäftigungsangebotes unter Berücksichtigung des individuellen Potentials und der Wünsche des behinderten Menschen; dabei ist eine große Breite des Berufsspektrums unabhängig von geschlechterbezogenen Rollenverständnissen und Rollenzuschreibungen zu vermitteln,

3.
Unterbreiten und Umsetzen von Vorschlägen für den Prozess der Teilhabe am Arbeitsleben,

4.
Beobachten und Beurteilen der Kompetenzen des behinderten Menschen unter Berücksichtigung der vielfältigen Beeinträchtigungsformen,

5.
Anwenden von Methoden und Instrumentarien für eine systematische Beobachtung und Dokumentation insbesondere des Arbeitsverhaltens des behinderten Menschen, seiner Arbeitsleistung, seiner Belastungsfähigkeit, seines Konzentrationsvermögens, seiner Merkfähigkeit, seines Vorstellungsvermögens, seiner motorischen Fertigkeiten, seiner sozialen Kompetenzen und des Grades, zu dem er Kulturtechniken beherrscht,

6.
Reflektieren und bedarfsgerechtes Anpassen des Teilhabeprozesses,

7.
Fördern von Übergängen der behinderten Menschen in andere berufliche Bildungs-, Arbeits- oder Beschäftigungsprozesse oder -verhältnisse durch Motivieren, Initiieren, Begleiten und Qualifizieren unter Berücksichtigung und Einbeziehung der am Übergangsprozess intern und extern Beteiligten sowie

8.
Anwenden anerkannter und geeigneter diagnostischer Verfahren und Instrumente, anhand derer der Eingliederungsplan erstellt wird.




§ 5 Handlungsbereich „Berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten"



(1) 1Im Handlungsbereich „Berufliche Bildungsprozesse personenzentriert planen, steuern und gestalten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Bildungsprozesse, durch die behinderte Menschen berufliche Handlungsfähigkeit erlangen sollen, personenzentriert didaktisch zu planen, zu steuern, durchzuführen, auszuwerten und zu dokumentieren. 2Hierbei hat die zu prüfende Person anerkannte Methoden anzuwenden sowie habilitative und rehabilitative Aspekte zu berücksichtigen. 3Die individuellen Bildungsprozesse sind unter Einbeziehung des behinderten Menschen zu gestalten; dabei sind ihm seine Rechte, Interessensvertretungs- und Selbstvertretungsmöglichkeiten zu vermitteln.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erarbeiten eines individuellen, an den Inhalten der anerkannten Ausbildungsberufe orientierten Bildungsplanes, der dem Wunsch- und Wahlrecht und den Kompetenzen des behinderten Menschen entspricht,

2.
Dokumentieren der Durchführung des Bildungsplanes unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des behinderten Menschen,

3.
kontinuierliches Anpassen des beruflichen Qualifizierungsprozesses entsprechend den Entwicklungsschritten des behinderten Menschen,

4.
Gestalten von Lernarrangements nach didaktischmethodischen Kriterien unter Berücksichtigung von Standards der Qualitätssicherung und der Nachhaltigkeit,

5.
Erläutern des rechtlichen Status bei Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere im Eingangsverfahren, im Berufsbildungs- und im Arbeitsbereich,

6.
Planen und Durchführen persönlichkeitsförderlicher beruflicher Begleitmaßnahmen,

7.
Bewerten der Kompetenzen des behinderten Menschen und Ableiten von Empfehlungen für den weiteren Bildungsprozess sowie für Übergänge in andere berufliche Bildungs-, Arbeits- oder Beschäftigungsprozesse oder -verhältnisse,

8.
Planen, Durchführen und Bewerten betrieblicher Praktika sowie

9.
Anwenden von Methoden zur Selbstreflexion.




§ 6 Handlungsbereich „Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personenzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten"



(1) 1Im Handlungsbereich „Arbeits- und Beschäftigungsprozesse personenzentriert planen und steuern sowie Arbeitsplätze personenzentriert gestalten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Arbeits- und Beschäftigungsprozesse für behinderte Menschen unter partizipativen, didaktischen und kommunikativen Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und betrieblicher Zusammenhänge und Anforderungen zu planen, zu steuern und zu gestalten. 2Die Arbeits- und Beschäftigungsprozesse sollen kontinuierlich an aktuelle Erfordernisse angepasst werden. 3Die Arbeitsplätze sind personenzentriert, orientiert an den Gegebenheiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie lern- und persönlichkeitsförderlich zu gestalten. 4Dabei sind rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben zu berücksichtigen.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Auswählen von Aufgaben und Arbeiten unterschiedlicher Art und unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades sowie Bewerten der Ergebnisse unter Berücksichtigung von Qualitätssicherung und Nachhaltigkeit,

2.
Planen und Durchführen von Aufgaben und Arbeiten unter Anwendung geeigneter Verfahren und Methoden der Arbeitsvorbereitung, -steuerung und -kontrolle mit dem Ziel der selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Arbeit und Beschäftigung von behinderten Menschen,

3.
Gestalten individueller lern- und persönlichkeitsförderlicher Arbeitsplätze,

4.
Beobachten, Bewerten und Dokumentieren der Entwicklung der individuellen Kompetenzen des behinderten Menschen unter Berücksichtigung anerkannter Methoden und Instrumentarien,

5.
kontinuierliches Weiterentwickeln des Eingliederungsplanes,

6.
Fördern des Übergangs des behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch Motivieren, Initiieren, Begleiten und Qualifizieren sowie

7.
barrierefreies Gestalten und Bereitstellen von Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Materialien unter Berücksichtigung unterschiedlicher Behinderungsformen und deren individuellen Auswirkungen sowie Erläutern des Gebrauchs der Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Materialien unter Beachtung der Anforderungen und Vorgaben zu Arbeitssicherheit, Unfallschutz und Umweltschutz.




§ 7 Handlungsbereich „Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten"



(1) 1Im Handlungsbereich „Kommunikation und Zusammenarbeit personenzentriert planen, steuern und gestalten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, für die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Kommunikations-, Gruppenbildungs- und Kooperationsprozesse zu planen, zu steuern und zu gestalten. 2Dabei ist der Prozess der Teilhabe mit dem behinderten Menschen unter Einbeziehung interner und externer Beteiligter unter Beachtung der mehrdimensionalen Rollenanforderungen selbstreflektiert, barrierefrei und wertschätzend zu planen und durchzuführen.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Kommunizieren und Kooperieren mit dem behinderten Menschen und den internen und externen Beteiligten des Teilhabeprozesses unter Berücksichtigung der Selbstbestimmung des behinderten Menschen, der Barrierefreiheit, des Datenschutzes und der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte,

2.
Fördern der kommunikativen Kompetenz behinderter Menschen in Bildungs- und Arbeitsprozessen unter Anwendung unterstützender Methoden,

3.
Moderieren und Führen von Gruppen, Gruppen- und Teambildungsprozessen unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes,

4.
Planen und Gestalten von toleranz-, wertschätzungs- und verständnisfördernden Aufgaben und Projekten für behinderte Menschen,

5.
Unterstützen einer aufgabengerechten Informations- und Kommunikationskultur in der jeweiligen Arbeitseinheit,

6.
Anwenden von Konfliktmanagement unter Berücksichtigung verschiedener Methoden und Techniken,

7.
Entwickeln und Pflegen der Zusammenarbeit mit regionalen Partnern sowie Gestalten von Netzwerkarbeit unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen,

8.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen und Befähigen behinderter Menschen zum Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen sowie

9.
zielgruppengerechtes Auswählen und situationsspezifisches Einsetzen von Medien.




§ 8 Gliederung der Prüfung



Die Prüfung gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9 und

2.
eine Projektarbeit bestehend aus einer schriftlichen Abschlussarbeit und einer Projektpräsentation verbunden mit einem Fachgespräch nach § 10.


§ 9 Schriftliche Prüfungsaufgabe



(1) Die schriftliche Prüfungsaufgabe bezieht sich auf alle in § 3 genannten Handlungsbereiche.

(2) Die schriftliche Prüfungsaufgabe besteht aus mehreren praxisbezogenen Aufgabenstellungen.

(3) 1Die schriftliche Prüfungsaufgabe ist unter Aufsicht zu bearbeiten. 2Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten.


§ 10 Projektarbeit



(1) In der Projektarbeit soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie eine komplexe praxisbezogene Aufgabe erfassen, darstellen, beurteilen, planen und durchführen kann.

(2) 1Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. 2Es muss mindestens zwei der in § 3 genannten Handlungsbereiche verbinden. 3Die zu prüfende Person soll Vorschläge für das Thema unterbreiten.

(3) 1Über die Planung, die Durchführung und das Ergebnis der komplexen praxisbezogenen Aufgabenbearbeitung ist eine schriftliche Abschlussarbeit anzufertigen. 2Der Prüfungsausschuss kann den Umfang der Abschlussarbeit begrenzen. 3Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Abschlussarbeit beträgt 30 Kalendertage.

(4) 1Auf Grundlage der Abschlussarbeit soll die zu prüfende Person in einer Projektpräsentation und in dem damit verbundenen Fachgespräch nachweisen, dass sie in der Lage ist, ihre berufliche Kompetenz in praxistypischen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen erarbeiten zu können. 2Im Rahmen des Fachgesprächs kann der Prüfungsausschuss vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach § 3 stellen. 3Die Projektpräsentation und das Fachgespräch sollen insgesamt 45 Minuten dauern; davon entfallen in der Regel auf die Präsentation 20 Minuten.




§ 11 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 12 und 13 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.




§ 12 Bewerten der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

1.
die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,

2.
die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie

3.
die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.




§ 13 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundungen in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9,

2.
in der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und

3.
in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.

(2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Prüfungsaufgabe, der schriftlichen Abschlussarbeit und der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch zu berechnen.

(3) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.




§ 14 Ausbildereignung



Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbildereignung im Sinne des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erworben. Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.




§ 15 Zeugnisse



(1) Wer die Prüfung nach § 13 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 11 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der zu prüfenden Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.




§ 16 Wiederholung von Prüfungsbestandteilen



(1) Wurde die schriftliche Prüfungsaufgabe, die schriftliche Abschlussarbeit oder die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nicht bestanden, so kann dieser Prüfungsbestandteil innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der nicht bestandenen Prüfung, zweimal wiederholt werden.

(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholung des Prüfungsbestandteils bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(3) 1Auf Antrag kann im Fall einer Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch ein bestandener Prüfungsbestandteil wiederholt werden. 2In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.




§ 17 Übergangsvorschriften



(1) Für Prüfungsverfahren zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen", die am 1. Januar 2017 bereits begonnen waren, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 die Vorschriften der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) angewendet werden.

(2) Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 die Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) beantragt werden.

(3) 1Die Wiederholungsprüfung nach § 12 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden. 2Bestandene Prüfungsleistungen aus der Prüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) bleiben in diesem Fall unberücksichtigt.




§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 18 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 1. Januar 2017 BehWerkPrV





Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Johanna Wanka


Anlage 1 (zu den §§ 12 und 13) Bewertungsmaßstab und -schlüssel



Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0





Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9 unter Angabe der Handlungsbereiche nach § 3 und Bewertung mit Punkten,

2.
Benennung der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten,

3.
Benennung der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4 und Bewertung mit Punkten,

4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6.
die Gesamtnote in Worten,

7.
Befreiungen nach § 11.