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§ 10 - Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung (GFABPrV)

V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 78 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 806-22-6-55 Berufliche Bildung
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§ 10 Projektarbeit



(1) In der Projektarbeit soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie eine komplexe praxisbezogene Aufgabe erfassen, darstellen, beurteilen, planen und durchführen kann.

(2) 1Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. 2Es muss mindestens zwei der in § 3 genannten Handlungsbereiche verbinden. 3Die zu prüfende Person soll Vorschläge für das Thema unterbreiten.

(3) 1Über die Planung, die Durchführung und das Ergebnis der komplexen praxisbezogenen Aufgabenbearbeitung ist eine schriftliche Abschlussarbeit anzufertigen. 2Der Prüfungsausschuss kann den Umfang der Abschlussarbeit begrenzen. 3Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Abschlussarbeit beträgt 30 Kalendertage.

(4) 1Auf Grundlage der Abschlussarbeit soll die zu prüfende Person in einer Projektpräsentation und in dem damit verbundenen Fachgespräch nachweisen, dass sie in der Lage ist, ihre berufliche Kompetenz in praxistypischen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen erarbeiten zu können. 2Im Rahmen des Fachgesprächs kann der Prüfungsausschuss vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach § 3 stellen. 3Die Projektpräsentation und das Fachgespräch sollen insgesamt 45 Minuten dauern; davon entfallen in der Regel auf die Präsentation 20 Minuten.





 

Frühere Fassungen von § 10 GFABPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 78 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 GFABPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GFABPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFABPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GFABPrV Gliederung der Prüfung
... und einer Projektpräsentation verbunden mit einem Fachgespräch nach § 10 ...
§ 12 GFABPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... Prüfungsaufgabe nach § 9, 2. die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie 3. die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach ... 3 sowie 3. die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4 ...
§ 13 GFABPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... Prüfungsaufgabe nach § 9, 2. in der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und 3. in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach ... 3 und 3. in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4 . (2) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische ...
Anlage 2 GFABPrV (zu § 15) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... § 3 und Bewertung mit Punkten, 2. Benennung der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten, 3. Benennung der Projektpräsentation ... 3. Benennung der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4 und Bewertung mit Punkten, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte ...