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§ 9 - Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung (GFABPrV)
V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 78 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 806-22-6-55 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 806-22-6-55 Berufliche Bildung
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§ 9 Schriftliche Prüfungsaufgabe
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die schriftliche Prüfungsaufgabe bezieht sich auf alle in § 3 genannten Handlungsbereiche.
(2) Die schriftliche Prüfungsaufgabe besteht aus mehreren praxisbezogenen Aufgabenstellungen.
(3) 1Die schriftliche Prüfungsaufgabe ist unter Aufsicht zu bearbeiten. 2Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten.
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Zitierungen von § 9 GFABPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GFABPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GFABPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GFABPrV Gliederung der Prüfung
... Prüfung gliedert sich in 1. eine schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9 und 2. eine Projektarbeit bestehend aus einer schriftlichen Abschlussarbeit und einer ...
§ 12 GFABPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... sind einzeln zu bewerten: 1. die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9 , 2. die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie 3. die ...
§ 13 GFABPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... 50 Punkte erreicht worden sind: 1. in der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9 , 2. in der schriftlichen Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 und 3. in ...
Anlage 2 GFABPrV (zu § 15) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der schriftlichen Prüfungsaufgabe nach § 9 unter Angabe der Handlungsbereiche nach § 3 und Bewertung mit Punkten, 2. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12307/a202303.htm