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Änderung § 11 GFABPrV vom 17.12.2019
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§ 11 GFABPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 11 GFABPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 78 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen | |
(Text alte Fassung) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 12 und 13 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. |
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