Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 GFABPrV vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 78 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der GFABPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 GFABPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 16 GFABPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 78 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Wiederholung von Prüfungsbestandteilen


(Text neue Fassung)

§ 16 Wiederholung von Prüfungsbestandteilen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Wurde die schriftliche Prüfungsaufgabe, die schriftliche Abschlussarbeit oder die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nicht bestanden, so kann dieser Prüfungsbestandteil innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der nicht bestandenen Prüfung, zweimal wiederholt werden.

vorherige Änderung

(2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat die Wiederholung des Prüfungsbestandteils bei der zuständigen Stelle zu beantragen.



(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholung des Prüfungsbestandteils bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(3) 1 Auf Antrag kann im Fall einer Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch ein bestandener Prüfungsbestandteil wiederholt werden. 2 In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.