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Änderung § 17 GFABPrV vom 17.12.2019
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§ 16 GFABPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 17 GFABPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 78 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 16 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 17 Übergangsvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) (1) Für Prüfungsverfahren zum anerkannten Abschluss 'Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen', die am 1. Januar 2017 bereits begonnen waren, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 die Vorschriften der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) angewendet werden. (2) Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 die Anwendung der Vorschriften der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) beantragt werden. (3) 1 Die Wiederholungsprüfung nach § 12 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden. 2 Bestandene Prüfungsleistungen aus der Prüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) bleiben in diesem Fall unberücksichtigt. |
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