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§ 1 - TK-Transparenzverordnung (TKTransparenzV)
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2977 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 900-15-9 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.06.2017; FNA: 900-15-9 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Produktinformationsblatt
(1) Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste müssen für alle Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, ein Produktinformationsblatt gemäß Absatz 2 und § 2 Absatz 1 bereitstellen.
(2) Das Produktinformationsblatt enthält ausschließlich folgende Angaben:
- 1.
- Name des Produkts und der darin enthaltenen Zugangsdienste,
- 2.
- das Datum der Markteinführung des Produkts,
- 3.
- die Vertragslaufzeit,
- 4.
- die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrages,
- 5.
- die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Datenübertragungsrate für Download und Upload; für den Zugang zu Mobilfunknetzen ausschließlich die geschätzte maximale Datenübertragungsrate für Download und Upload,
- 6.
- im Fall einer Datenvolumenbeschränkung:
- a)
- den Schwellenwert, ab dem die Datenübertragungsrate reduziert oder weiteres Datenvolumen gebucht wird,
- b)
- die Datenübertragungsrate, die ab Erreichen einer Datenvolumenbeschränkung angeboten wird,
- c)
- welche Dienste oder Anwendungen in das vertraglich vereinbarte Datenvolumen eingerechnet werden und welche nicht,
- 7.
- die für die Nutzung der Zugangsdienste geltenden Preise,
- 8.
- der Name und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters.
(3) 1Die Bundesnetzagentur gibt ein standardisiertes Musterinformationsblatt vor, um sicherzustellen, dass die Angaben im Produktinformationsblatt einheitlich dargestellt werden. 2Das Musterinformationsblatt ist im Amtsblatt bekannt zu geben.
Text in der Fassung des Artikels 45 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 1 TKTransparenzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 45 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 TKTransparenzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TKTransparenzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKTransparenzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TKTransparenzV Informationsrechte der Bundesnetzagentur (vom 01.12.2021)
... Der Bundesnetzagentur sind die Angaben zur Datenübertragungsrate gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 5 spätestens zum Zeitpunkt der Markteinführung des Angebots in einer Form zu ...
§ 12 TKTransparenzV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, ein Produktinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 45 TKMoG Änderung der TK-Transparenzverordnung
... vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2977) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
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