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§ 2 - TK-Transparenzverordnung (TKTransparenzV)
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2977 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 900-15-9 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.06.2017; FNA: 900-15-9 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Art und Zeitpunkt der Zurverfügungstellung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Produktinformationsblätter für Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, sind ab dem Beginn der Vermarktung in leicht zugänglicher Form bereitzustellen.
(2) 1Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss auf die bereitgestellten Informationen hingewiesen werden. 2Diese Pflicht gilt auch vor einer Vertragsverlängerung, die mit einer Veränderung der im Produktinformationsblatt genannten Konditionen verbunden ist.
(3) Die Produktinformationsblätter von Angeboten, die nicht mehr vermarktet werden, sind auf der Internetseite des Anbieters in einem Archiv zur Verfügung zu stellen.
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Zitierungen von § 2 TKTransparenzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TKTransparenzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKTransparenzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TKTransparenzV Produktinformationsblatt (vom 01.12.2021)
... Verbrauchern vermarktet werden, ein Produktinformationsblatt gemäß Absatz 2 und § 2 Absatz 1 bereitstellen. (2) Das Produktinformationsblatt enthält ausschließlich ...
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