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§ 4 - TK-Transparenzverordnung (TKTransparenzV)
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2977 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 900-15-9 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.06.2017; FNA: 900-15-9 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Informationen zur Vertragslaufzeit, Kündigung und zum Anbieterwechsel
1Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen gegenüber Verbrauchern in der Rechnung sowie in der Information über den besten Tarif nach § 57 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes Folgendes angeben:
- 1.
- das Datum des Vertragsbeginns,
- 2.
- den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit,
- 3.
- die Kündigungsfrist und den letzten Kalendertag, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern, und
- 4.
- einen Hinweis auf die Information zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
Text in der Fassung des Artikels 45 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 4 TKTransparenzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 45 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 TKTransparenzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TKTransparenzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKTransparenzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 TKTransparenzV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt, 2. entgegen § 4 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 45 TKMoG Änderung der TK-Transparenzverordnung
... „oder Endnutzern" gestrichen. 3. § 4 wird aufgehoben. 4. § 5 wird § 4 und wird wie folgt gefasst: „§ 4 Informationen zur ... mit einer Laufzeit von einem Monat oder weniger." 5. § 6 wird § 5 und die Wörter „Anbietern eines öffentlich zugänglichen ... Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6. aa) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 3 ...
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