(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen es Verbrauchern ermöglichen, sich nach der Schaltung des Anschlusses über die aktuelle Qualität der in Absatz 2 genannten Produktmerkmale zu informieren, indem
- 1.
- eine anbieterinitiierte Messung durchgeführt wird,
- 2.
- ein Angebot des Anbieters zur Messung besteht, die durch den Verbraucher oder Endnutzer durchgeführt werden kann, oder
- 3.
- ein Angebot der Bundesnetzagentur zur Messung besteht.
(2) Die Messung der Datenübertragungsrate, die über den Zugang des Verbrauchers erreicht wird, umfasst mindestens
- 1.
- die aktuelle Download-Rate,
- 2.
- die aktuelle Upload-Rate und
- 3.
- die Paketlaufzeit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 12 TKTransparenzV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021) ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 45 TKMoG Änderung der TK-Transparenzverordnung ... öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste" ersetzt. 6. § 7 wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ... 2 werden die Wörter „oder des Endnutzers" gestrichen. 7. § 8 wird § 7 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... die Wörter „gemäß Absatz 3" ersetzt. bb) Die Angabe „ § 7 Absatz 1" wird durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt. d) Absatz ... „§ 4 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. cc) ... die Wörter „§ 8 Absatz 1, 2 oder Absatz 3" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 oder 2" ersetzt. dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1" ...