Tools:
Update via:
§ 7 - TK-Transparenzverordnung (TKTransparenzV)
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2977 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 900-15-9 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 900-15-9 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|
§ 7 Information zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen Verbraucher unverzüglich nach der Schaltung des jeweiligen Anschlusses auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinweisen.
(2) Sofern die Schaltung des jeweiligen Anschlusses vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, sind Verbraucher gemäß Absatz 3 unverzüglich auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen.
(3) 1Die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 haben durch Fernkommunikationsmittel in Textform, insbesondere durch E-Mail oder SMS, zu erfolgen. 2Dabei ist ein direkter Link auf den Ort anzugeben, an dem die Angebote zur Messung abgerufen werden können.
Text in der Fassung des Artikels 45 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 7 TKTransparenzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 45 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 TKTransparenzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TKTransparenzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKTransparenzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 TKTransparenzV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermöglicht, 4. entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 45 TKMoG Änderung der TK-Transparenzverordnung
... In Absatz 2 werden die Wörter „oder des Endnutzers" gestrichen. 7. § 8 wird § 7 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... „Absätzen 1 und 2" ersetzt. 8. Die §§ 9 bis 13 werden die §§ 8 bis 12. 9. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Darstellung und ... ersetzt. 8. Die §§ 9 bis 13 werden die §§ 8 bis 12. 9. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Darstellung und Speicherung von ... die §§ 8 bis 12. 9. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen (1) Anbieter ... 6 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. cc) In Nummer 4 werden die Wörter „ § 8 Absatz 1, 2 oder Absatz 3" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 oder 2" ersetzt. ... dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1" durch die Wörter „ § 8 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. ee) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Absatz ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12319/a202390.htm