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§ 8 - TK-Transparenzverordnung (TKTransparenzV)
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2977 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 900-15-9 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.06.2017; FNA: 900-15-9 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse
- 1.
- direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage darstellen und
- 2.
- so bereithalten, dass sie auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können.
(2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten.
Text in der Fassung des Artikels 45 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz G. v. 23. Juni 2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045 m.W.v. 1. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 8 TKTransparenzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 45 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 TKTransparenzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TKTransparenzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKTransparenzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 TKTransparenzV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, 5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Messergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 45 TKMoG Änderung der TK-Transparenzverordnung
... 3" werden durch die Wörter „Absätzen 1 und 2" ersetzt. 8. Die §§ 9 bis 13 werden die §§ 8 bis 12. 9. § 8 wird wie folgt gefasst: ... 1 und 2" ersetzt. 8. Die §§ 9 bis 13 werden die §§ 8 bis 12. 9. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Darstellung und ... (2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten." 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anbieter ... „§ 7 Absatz 1 oder 2" ersetzt. dd) In Nummer 5 wird die Angabe „ § 9 Absatz 1" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. ... ee) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1" durch die Angabe „ § 9 Absatz 1" ersetzt. 14. § 14 wird aufgehoben. 15. § 15 wird ...
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