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§ 8 - TK-Transparenzverordnung (TKTransparenzV)

V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2977 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 900-15-9 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen



(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse

1.
direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage darstellen und

2.
so bereithalten, dass sie auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können.

(2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten.





 

Frühere Fassungen von § 8 TKTransparenzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 45 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 TKTransparenzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TKTransparenzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKTransparenzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 TKTransparenzV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, 5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Messergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
Anlage TKTransparenzV (zu § 9 Absatz 1) Überprüfung der Datenübertragungsrate
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 45 TKMoG Änderung der TK-Transparenzverordnung
... 3" werden durch die Wörter „Absätzen 1 und 2" ersetzt. 8. Die §§ 9 bis 13 werden die §§ 8 bis 12. 9. § 8 wird wie folgt gefasst:  ... 1 und 2" ersetzt. 8. Die §§ 9 bis 13 werden die §§ 8 bis 12. 9. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Darstellung und ... (2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten." 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anbieter ... „§ 7 Absatz 1 oder 2" ersetzt. dd) In Nummer 5 wird die Angabe „ § 9 Absatz 1" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.  ... ee) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1" durch die Angabe „ § 9 Absatz 1" ersetzt. 14. § 14 wird aufgehoben. 15. § 15 wird ...