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Änderung § 7 TKTransparenzV vom 01.12.2021
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§ 8 TKTransparenzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 7 TKTransparenzV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Text alte Fassung) § 8 Information zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate | (Text neue Fassung)§ 7 Information zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate |
(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, müssen Verbraucher und, auf deren Verlangen, andere Endnutzer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 7 Absatz 1 hinweisen. (2) Der Hinweis ist gemäß Absatz 4 unverzüglich nach der Schaltung des jeweiligen Anschlusses erneut zu geben. (3) Sofern die Schaltung des jeweiligen Anschlusses vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, sind Verbraucher und, auf deren Verlangen, andere Endnutzer gemäß Absatz 4 unverzüglich auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 7 Absatz 1 hinzuweisen. (4) 1 Die Hinweise nach den Absätzen 2 und 3 haben durch Fernkommunikationsmittel in Textform, insbesondere durch E-Mail oder SMS, zu erfolgen. 2 Dabei ist ein direkter Link auf den Ort anzugeben, an dem die Angebote zur Messung abgerufen werden können. | (1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen Verbraucher unverzüglich nach der Schaltung des jeweiligen Anschlusses auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinweisen. (2) Sofern die Schaltung des jeweiligen Anschlusses vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, sind Verbraucher gemäß Absatz 3 unverzüglich auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen. (3) 1 Die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 haben durch Fernkommunikationsmittel in Textform, insbesondere durch E-Mail oder SMS, zu erfolgen. 2 Dabei ist ein direkter Link auf den Ort anzugeben, an dem die Angebote zur Messung abgerufen werden können. |
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