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Änderung § 8 TKTransparenzV vom 01.12.2021
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§ 9 TKTransparenzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 8 TKTransparenzV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Text alte Fassung) § 9 Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen | (Text neue Fassung)§ 8 Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen |
(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage darstellen. (2) 1 Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse so bereithalten, dass sie auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können. 2 Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten. | (1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse 1. direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage darstellen und 2. so bereithalten, dass sie auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter abgerufen und ausgedruckt werden können. (2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs Monate bereitzuhalten. |
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