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Artikel 17 - Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (AmtsHRLÄndUG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Geltung ab 24.12.2016, abweichend siehe Artikel 19
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Artikel 17 Änderung des Zerlegungsgesetzes


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2016 ZerlG § 4, § 5, § 12

Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sofern die Voraussetzungen für eine Zerlegung der Körperschaftsteuer vorliegen, zerlegt das beauftragte Finanzamt (§ 6 Absatz 1) die im Kalendervierteljahr eingehenden Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen auf die beteiligten Länder."

2.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das beauftragte Finanzamt rechnet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die verbleibende Körperschaftsteuer abzüglich etwaiger niedergeschlagener oder erlassener Beträge getilgt oder erstattet worden ist, die Zerlegungsanteile ab."

3.
Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) sind erstmals für die Zerlegung des ersten Kalendervierteljahres 2019 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 AmtsHRLÄndUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AmtsHRLÄndUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zerlegungsgesetz (ZerlG)
Artikel 1 G. v. 06.08.1998 BGBl. I S. 1998; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
§ 12 ZerlG Anwendung (vom 24.12.2016)
...  (3) § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) sind erstmals für die Zerlegung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 11 UStIntG Änderung des Zerlegungsgesetzes
... § 2 Absatz 4 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des ...