Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Viertes Gesetz zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes (4. SaatGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


---
1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung) (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8),

2.
Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16),

3.
Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2016 SaatG § 14b, § 1, § 2, § 3a, § 15a, § 18, § 20, § 35, § 55, § 56, § 57a (neu), § 59a, § 60

Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 81 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

2.
In § 2 Absatz 1 Nummer 16 wird das Wort „Europäische" durch das Wort „Europäischen" ersetzt.

3.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
es als Vermehrungsmaterial von Obst

a)
anerkannt ist oder

b)
ohne anerkannt zu sein, einer Sorte zugehört,

aa)
die nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist,

bb)
bei der die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa noch nicht vorliegen, die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes jedoch beantragt ist,

cc)
deren Eintragung nach § 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist,

dd)
die bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,

ee)
die keinen Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken hat (Amateursorte) und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,

ff)
die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist und für die dem Bundessortenamt eine ihm vorgelegte Beschreibung vorliegt, oder

gg)
die mit amtlicher oder amtlich anerkannter Beschreibung in einem Sortenverzeichnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist,

und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder

c)
als Unterlage, die keiner Sorte zugehört, ohne anerkannt zu sein, den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, oder

d)
ohne anerkannt zu sein, für wissenschaftliche Zwecke, Versuchs-, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht."

bbb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) Im einleitenden Teil werden die Wörter „Obst oder" gestrichen.

bbbb) In Buchstabe a werden die Wörter „des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1)" gestrichen.

ccc)
Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5 und 6 ersetzt:

„5.
es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen oder Gemüse

a)
für wissenschaftliche Zwecke, Versuchs-, Züchtungs- oder Ausstellungszwecke oder

b)
zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist

und den nach § 14a Nummer 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht,

6.
es für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist."

bb)
Der folgende Satz wird angefügt:

„Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee und ff darf nur im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „soweit es" die Wörter „zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

a)
die Anforderungen an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und ee genannten Beschreibungen festzusetzen und das jeweilige Verfahren der amtlichen Anerkennung der Beschreibung zu regeln,

b)
die Anforderungen an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff genannte Beschreibung festzusetzen und das Verfahren zu regeln,

c)
weitere Anforderungen an die Bezeichnung sowie die Anforderungen an die Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b festzusetzen und

d)
die Befugnisse nach Buchstaben a bis c auf das Bundessortenamt zu übertragen."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Bundessortenamt kann für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und Buchstabe d Höchstmengen festsetzen, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist. Im Falle von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff darf die Höchstmenge nach Satz 1 eine Stückzahl von 100 Stück je Sorte, Betrieb und Jahr nicht unterschreiten. Das Bundessortenamt macht die festgesetzten Höchstmengen im für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes bestimmten Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt."

4.
§ 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

cc)
Folgende Buchstaben d bis f werden angefügt:

„d)
die Eintragung der Sorte nach § 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist,

e)
die Sorte bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist und für sie eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt oder

f)
die Sorte mit amtlicher oder amtlich anerkannter Beschreibung in einem Sortenverzeichnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist,".

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Das Bundessortenamt übermittelt der Anerkennungsstelle auf Anfrage die für die Anerkennung von Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Satz 2 erforderlichen Informationen. Es kann diese Informationen auch im für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes bestimmten Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt machen."

5.
In § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d oder Nummer 2 bis 3" ersetzt.

6.
In § 18 Absatz 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

7.
In § 20 Absatz 1 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3" ersetzt.

8.
In § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

9.
In § 55 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

10.
In § 56 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ff erfüllen,".

11.
Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

„§ 57a Gesamtliste der Obstsorten, gemeinsames Sortenverzeichnis

(1) Das Bundessortenamt führt und veröffentlicht eine Gesamtliste der Obstsorten. In die Gesamtliste der Obstsorten werden folgende Sorten der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Obstarten eingetragen:

1.
Sorten, die nach § 30 zugelassen sind,

2.
Sorten, die nach dem Sortenschutzgesetz geschützt sind,

3.
Sorten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind,

4.
Sorten, deren Eintragung nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist,

5.
Sorten, die bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden sind und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,

6.
Amateursorten, für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,

7.
Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind und für die dem Bundessortenamt eine ihm vorgelegte Beschreibung vorliegt.

(2) In die Gesamtliste der Obstsorten werden mindestens die folgenden Angaben eingetragen:

1.
Bezeichnung der Sorte und Synonyme,

2.
Art, der die Sorte zugehört,

3.
soweit zutreffend, die Angabe „amtliche Beschreibung" oder „amtlich anerkannte Beschreibung",

4.
Tag der Eintragung und Tag der Erneuerung der Eintragung,

5.
Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung.

(3) Die Geltungsdauer der Eintragung einer nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 eingetragenen Sorte läuft spätestens am Ende des dreißigsten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres ab. Eine Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird vor Ablauf der Geltungsdauer aus der Gesamtliste gestrichen, wenn für sie keine Sortenzulassung oder kein Sortenschutz mehr besteht, wenn sie nicht mehr unterscheidbar, homogen und beständig ist oder wenn die Sorte aufgrund falscher Angaben des Antragstellers in die Gesamtliste eingetragen worden ist.

(4) Auf schriftlichen Antrag erneuert das Bundessortenamt die Eintragung für eine weitere Geltungsdauer von jeweils höchstens 30 Jahren, sofern im Antrag nachgewiesen wird, dass von der betreffenden Sorte noch Vermehrungsmaterial verfügbar ist. Bei einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 setzt eine Erneuerung der Eintragung ferner voraus, dass

1.
eine Sortenzulassung oder ein Sortenschutz besteht, oder

2.
die Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist sowie dem Bundessortenamt eine amtliche Beschreibung der Sorte vorliegt.

Abweichend von Satz 1 kann das Bundessortenamt die Eintragung einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 auch ohne schriftlichen Antrag erneuern, wenn dies zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen oder zur Förderung einer nachhaltigen Erzeugung erforderlich ist.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
das Verfahren für die Eintragung von Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 einschließlich der Geltungsdauer der Eintragung in die Gesamtliste der Obstsorten zu regeln,

2.
von Absatz 2 abweichende Angaben festzulegen, die bei Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 in die Gesamtliste der Obstsorten einzutragen sind,

3.
die Befugnisse nach den Nummern 1 und 2 auf das Bundessortenamt zu übertragen.

(6) Das Bundessortenamt zeigt der Europäischen Kommission zum Zweck der Erstellung des gemeinsamen Sortenverzeichnisses im Sinne des Artikels 11 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in der jeweils geltenden Fassung die Eintragung der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Sorten sowie Änderungen der Eintragung an und übermittelt hierbei die Angaben nach Absatz 2."

12.
In § 59a Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Europäische" durch das Wort „Europäischen" ersetzt.

13.
In § 60 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 3a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c" ersetzt.


Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Saatgutverkehrsgesetzes in der ab dem 24. Dezember 2016 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2016.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt