Artikel 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung | Artikel 5 n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 5 Inkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Nummern 1 bis 4 des Artikels 3 treten jeweils an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen der Nummern 1 bis 4 des Artikels 3 entweder keine Beihilfen oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) |