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Artikel 9 - Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (4. AMGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 24.12.2016, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 9 Änderung der Bundes-Apothekerordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2016 BApO § 2

In § 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird Satz 2 wie folgt gefasst:

 
„Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

1.
Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,

2.
Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,

3.
Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,

4.
Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,

5.
Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,

6.
Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,

7.
Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,

8.
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,

9.
personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,

10.
Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,

11.
Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,

12.
Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten."



 

Zitierungen von Artikel 9 Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 4. AMGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. AMGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 4 PSG III Änderung der Bundes-Apothekerordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wird folgender Satz ...