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Änderung § 2 EinglMV 2017 vom 06.05.2017
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§ 2 EinglMV 2017 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.05.2017 geltenden Fassung | § 2 EinglMV 2017 n.F. (neue Fassung) in der am 06.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.04.2017 BAnz AT 05.05.2017 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Verteilung der im Bundeshaushalt 2017 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfügbaren und nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zusätzlich eingesetzten Mittel abzüglich der Mittel für die Umsetzung der Bundesprogramme in Höhe von 2,161 Millionen Euro werden die in den Absätzen 2 bis 6 enthaltenen anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt. | (Text neue Fassung) (1) Für die Verteilung der im Bundeshaushalt 2017 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfügbaren und nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 zusätzlich eingesetzten Mittel abzüglich der Mittel für die Umsetzung der Bundesprogramme in Höhe von 2,161 Millionen Euro werden die in den Absätzen 2 bis 6 enthaltenen anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt. |
(2) 1,85 Millionen Euro werden für überregionale Sonderbedarfe einbehalten. (3) 1 Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 25,308 Millionen Euro gesondert zugewiesen. 2 Die überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben umfassen: 1. die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Statistik nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 2. die Erstattung nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung, 3. das Erstattungsverfahren für Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 4. das von der Bundesagentur für Arbeit bereitzustellende Fachverfahren zur internen Steuerung der Jobcenter und 5. die Verarbeitung und Übermittlung von Daten für die Ausbildungsvermittlung. (4) 1 Zur Verteilung eines Betrags von 405 Millionen Euro werden die Maßstäbe entsprechend § 1 Absatz 3 zugrunde gelegt. 2 Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage 2 enthaltenen prozentualen Werten. | |
(5) 1 Zur Verteilung eines Betrags von 45 Millionen Euro werden die Maßstäbe entsprechend § 1 Absatz 4 zugrunde gelegt. 2 Die prozentualen Werte je Jobcenter werden im zweiten Quartal 2017 bekannt gemacht. | (5) 1 Zur Verteilung eines Betrags von 45 Millionen Euro zuzüglich zusätzlicher Ausgabereste in Höhe von 50 Millionen Euro werden die Maßstäbe entsprechend § 1 Absatz 4 zugrunde gelegt. 2 Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 6 enthaltenen prozentualen Werten. |
(6) 1 Zur Ermittlung der Verteilung der verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 bis 5 wird für jedes Jobcenter die durchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 mit der durchschnittlichen Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 verglichen. 2 Der Anteil des jeweils höheren Werts des Jobcenters (Maximalwert) an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Basis für die Verteilung. 3 Auf der Grundlage der ermittelten Anteile erfolgt die Verteilung auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach Maßgabe der Anlage 4. (7) 1 Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 2 Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag von bis zu 143 Millionen Euro. 3 Dieser Betrag ergibt sich aus einem Bedarf in Höhe von 149,7 Millionen Euro, von dem die erwarteten Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 6,7 Millionen Euro abgezogen werden. 4 Die übrigen Mittel werden nach Maßgabe der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 5 Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage 5 enthaltenen prozentualen Werten. 6 Soweit bis zum 31. August 2017 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden. |
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