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Artikel 1 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (14. AufenthVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2017 AufenthV § 64, § 65, § 69, § 71, § 72
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- Doktorgrad,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11.
- 2.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „gegenwärtige Anschrift" die Wörter „und Einzugsdatum" eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 werden nach den Wörtern „frühere Anschriften" die Wörter „und Auszugsdatum" eingefügt.
- c)
- In Nummer 5 Buchstabe c werden nach dem Wort „Staat" die Wörter „und ausstellende Behörde" eingefügt.
- 3.
- In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe n" durch die Angabe „Buchstabe o" ersetzt.
- 4.
- § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- Geschlecht,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.
- 5.
- § 72 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 7 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 8 wird nach dem Wort „Tod" ein Komma eingefügt.
- cc)
- Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 11 angefügt:
- „9.
- den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,
- 10.
- die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und
- 11.
- das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe b wird aufgehoben.
- bbb)
- Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c und wie folgt gefasst:
- „c)
- die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,".
- ccc)
- Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
- ddd)
- Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e und es werden die Wörter „und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat," angefügt.
- eee)
- Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe f.
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- bei einer Änderung der Hauptwohnung
- a)
- die bisherige Hauptwohnung,
- b)
- das Einzugsdatum,".
- cc)
- In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Begründung einer Lebenspartnerschaft" die Wörter „Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners," eingefügt.
- dd)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses
- a)
- die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und
- b)
- bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,".
- ee)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- bei Geburt
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,".
- ff)
- In Nummer 8 wird der Punkt nach dem Wort „Sterbetag" durch ein Komma ersetzt.
- gg)
- Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:
- „9.
- bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners
der Sterbetag, - 10.
- bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
die Auskunftssperre und deren Wegfall."
Zitierungen von Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 14. AufenthVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
14. AufenthVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 15.02.2017 BGBl. I S. 162
Artikel 2 2. PassVuAufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3074) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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