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Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (14. AufenthVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund
- -
- des § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), von denen Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) neu gefasst worden ist, und
- -
- des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), der zuletzt durch Artikel 14 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in Verbindung mit § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), von denen Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) neu gefasst worden ist,
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2017 AufenthV § 64, § 65, § 69, § 71, § 72
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- Doktorgrad,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11.
- 2.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „gegenwärtige Anschrift" die Wörter „und Einzugsdatum" eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 werden nach den Wörtern „frühere Anschriften" die Wörter „und Auszugsdatum" eingefügt.
- c)
- In Nummer 5 Buchstabe c werden nach dem Wort „Staat" die Wörter „und ausstellende Behörde" eingefügt.
- 3.
- In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe n" durch die Angabe „Buchstabe o" ersetzt.
- 4.
- § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- Geschlecht,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.
- 5.
- § 72 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 7 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 8 wird nach dem Wort „Tod" ein Komma eingefügt.
- cc)
- Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 11 angefügt:
- „9.
- den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,
- 10.
- die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und
- 11.
- das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe b wird aufgehoben.
- bbb)
- Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c und wie folgt gefasst:
- „c)
- die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,".
- ccc)
- Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
- ddd)
- Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e und es werden die Wörter „und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat," angefügt.
- eee)
- Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe f.
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- bei einer Änderung der Hauptwohnung
- a)
- die bisherige Hauptwohnung,
- b)
- das Einzugsdatum,".
- cc)
- In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Begründung einer Lebenspartnerschaft" die Wörter „Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners," eingefügt.
- dd)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses
- a)
- die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und
- b)
- bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,".
- ee)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- bei Geburt
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,".
- ff)
- In Nummer 8 wird der Punkt nach dem Wort „Sterbetag" durch ein Komma ersetzt.
- gg)
- Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:
- „9.
- bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners
der Sterbetag, - 10.
- bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
die Auskunftssperre und deren Wegfall."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
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