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Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen (2. RechVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -, der durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) geändert worden ist, und des § 16 Satz 1 Nummer 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, die Bundesregierung sowie

-
des § 330 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 190 Nummer 5 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1 Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 PBV § 4, § 11, Anlage 2, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6

Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 277 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4" durch die Wörter „§ 277 Absatz 1 und 3 Satz 1" ersetzt.

2.
Dem § 11 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) § 4 Absatz 1 Satz 3 und die Nummern 4a, 8, 22 und 28 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.

(5) Die Nummern 1 bis 3 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2), der Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4) sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahre und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden."

3.
Anlage 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Erträge aus ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Pflege sowie aus Kurzzeitpflege (KGr. 40 bis 43) ...".

b)
In Nummer 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(KUGr. 416, 426, 436)".

c)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Erträge aus Zusatzleistungen und Transportleistungen (KUGr. 417, 4191, 427, 437) ...".

d)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (KUGr. 480 bis 485, 488; KGr. 55), soweit nicht in den Nummern 1 bis 4 enthalten ...".

e)
In Nummer 8 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(KUGr. 486, 487; KGr. 52, 53)".

f)
In Nummer 22 wird das Wort „ordentliche" durch das Wort „betriebliche" ersetzt.

g)
Nummer 28 wird aufgehoben.

4.
Anlage 4 (Kontenrahmen für die Buchführung) wird wie folgt geändert:

a)
In Kontenklasse 4 (Betriebliche Erträge) werden die Kontengruppen 40 bis 43 wie folgt gefasst:

Konten-
klasse
Konten-
gruppe
Konten
unter-
gruppe
Text-Erläuterung
„40  Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen
400Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei
Pflegegrad 1
4000Pflegekasse
4001Sozialhilfeträger
4002Selbstzahler
4003Übrige
401Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei
Pflegegrad 2
4010Pflegekasse
4011Sozialhilfeträger
4012Selbstzahler
4013Übrige
402Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei
Pflegegrad 3
4020Pflegekasse
4021Sozialhilfeträger
4022Selbstzahler
4023Übrige
403Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei
Pflegegrad 4
4030Pflegekasse
4031Sozialhilfeträger
4032Selbstzahler
4033Übrige
404Erträge aus Leistungen der häuslichen Pflegehilfe bei
Pflegegrad 5
4040Pflegekasse
4041Sozialhilfeträger
4042Selbstzahler
4043Übrige
405Erträge aufgrund häuslicher Pflege bei Verhinderung der
Pflegeperson
406Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
407Sonstige Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen
4070Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI
4071Weitere sonstige Erträge aus ambulanten Pflegeleistungen
4072Erträge aus ambulanten Pflegedienstleistungen in anderen Ländern
41  Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen
410Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1
4100Pflegekasse
4101Sozialhilfeträger
4102Selbstzahler
4103Übrige
411Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2
4110Pflegekasse
4111Sozialhilfeträger
4112Selbstzahler
4113Übrige
412Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3
4120Pflegekasse
4121Sozialhilfeträger
4122Selbstzahler
4123Übrige
413Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4
4130Pflegekasse
4131Sozialhilfeträger
4132Selbstzahler
4133Übrige
414Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5
4140Pflegekasse
4141Sozialhilfeträger
4142Selbstzahler
4143Übrige
415Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung
(§ 43b SGB XI)
4150Pflegekasse
4151Sozialhilfeträger
416Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
417Erträge aus Zusatzleistungen
4170Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege
4171Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung
418Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
419Sonstige Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen
4190Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI
4191Erträge aus Transportleistungen
4192Weitere sonstige Erträge aus teilstationären Pflegeleistungen
42  Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen
420Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1
4200Pflegekasse
4201Sozialhilfeträger
4202Selbstzahler
4203Übrige
421Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2
4210Pflegekasse
4211Sozialhilfeträger
4212Selbstzahler
4213Übrige
422Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3
4220Pflegekasse
4221Sozialhilfeträger
4222Selbstzahler
4223Übrige
423Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4
4230Pflegekasse
4231Sozialhilfeträger
4232Selbstzahler
4233Übrige
424Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5
4240Pflegekasse
4241Sozialhilfeträger
4242Selbstzahler
4243Übrige
425Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung
(§ 43b SGB XI)
4250Pflegekasse
4251Sozialhilfeträger
426Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
427Erträge aus Zusatzleistungen
4270Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege
4271Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung
428Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
429Sonstige Erträge aus vollstationären Pflegeleistungen
43  Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen
430Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1
4300Pflegekasse
4301Sozialhilfeträger
4302Selbstzahler
4303Übrige
431Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2
4310Pflegekasse
4311Sozialhilfeträger
4312Selbstzahler
4313Übrige
432Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3
4320Pflegekasse
4321Sozialhilfeträger
4322Selbstzahler
4323Übrige
433Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4
4330Pflegekasse
4331Sozialhilfeträger
4332Selbstzahler
4333Übrige
434Erträge aus Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5
4340Pflegekasse
4341Sozialhilfeträger
4342Selbstzahler
4343Übrige
435Erträge aus zusätzlicher Betreuung und Aktivierung
(§ 43b SGB XI)
4350Pflegekasse
4351Sozialhilfeträger
436Erträge aus Unterkunft und Verpflegung
437Erträge aus Zusatzleistungen
4370Erträge aus Zusatzleistungen: Pflege
4371Erträge aus Zusatzleistungen: Unterkunft und Verpflegung
438Erträge aufgrund von Regelungen über Pflegehilfsmittel
439Sonstige Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen
4390Erträge aus der Erbringung von Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI
4391Weitere sonstige Erträge aus Kurzzeitpflegeleistungen".


 
b)
In der Bezeichnung der Kontengruppe 55 wird das Wort „ordentliche" gestrichen.

c)
Die Kontenklasse 6 (Aufwendungen) wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Kontenuntergruppe „601 Pflegedienst" wird die Kontenuntergruppe „602 Betreuungsdienst" eingefügt.

bb)
Die bisherigen Kontenuntergruppen 602 bis 605 werden die Kontenuntergruppen 603 bis 606.

cc)
In den Kontengruppen 61 bis 64 wird jeweils die Angabe „600 bis 605" durch die Angabe „600 bis 606" ersetzt.

d)
In der Bezeichnung der Kontengruppe 77 und der Kontenuntergruppe 772 wird jeweils das Wort „ordentliche" gestrichen.

5.
In Anlage 5 (Muster, Kostenstellenrahmen für die Kosten- und Leistungsrechnung) werden die Nummern 92 bis 99 wie folgt gefasst:

92 Häusliche Pflegehilfe
920Pflegebereich - Pflegegrad 1
921Pflegebereich - Pflegegrad 2
922Pflegebereich - Pflegegrad 3
923Pflegebereich - Pflegegrad 4
924Pflegebereich - Pflegegrad 5
93 Teilstationäre Pflege (Tagespflege)
930Pflegebereich - Pflegegrad 1
931Pflegebereich - Pflegegrad 2
932Pflegebereich - Pflegegrad 3
933Pflegebereich - Pflegegrad 4
934Pflegebereich - Pflegegrad 5
94 Teilstationäre Pflege (Nachtpflege)
940Pflegebereich - Pflegegrad 1
941Pflegebereich - Pflegegrad 2
942Pflegebereich - Pflegegrad 3
943Pflegebereich - Pflegegrad 4
944Pflegebereich - Pflegegrad 5
95 Vollstationäre Pflege
950Pflegebereich - Pflegegrad 1
951Pflegebereich - Pflegegrad 2
952Pflegebereich - Pflegegrad 3
953Pflegebereich - Pflegegrad 4
954Pflegebereich - Pflegegrad 5
96 Kurzzeitpflege
960Pflegebereich - Pflegegrad 1
961Pflegebereich - Pflegegrad 2
962Pflegebereich - Pflegegrad 3
963Pflegebereich - Pflegegrad 4
964Pflegebereich - Pflegegrad 5
97 Weitere Leistungen
970Zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI
971Leistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI
98, 99 freibleibend".


6.
In Anlage 6 (Muster, Kostenträgerübersicht) wird der Abschnitt „Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen" wie folgt gefasst:

Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen

Pflegegrad 1

-
Pflegeleistungen

-
Unterkunft und Verpflegung

Pflegegrad 2

-
Pflegeleistungen

-
Unterkunft und Verpflegung

Pflegegrad 3

-
Pflegeleistungen

-
Unterkunft und Verpflegung

Pflegegrad 4

-
Pflegeleistungen

-
Unterkunft und Verpflegung

Pflegegrad 5

-
Pflegeleistungen

-
Unterkunft und Verpflegung

Zusatzleistungen Pflege

Zusatzleistungen Unterkunft und Verpflegung".


Artikel 2 Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 KHBV § 4, § 11, Anlage 2, Anlage 4

Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „§ 277 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4" durch die Wörter „§ 277 Absatz 1 bis 3 Satz 1" ersetzt.

2.
Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 4 Absatz 3 sowie die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwenden."

3.
Anlage 2 (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (KGr. 44, 45, 57, 58; KUGr. 591), soweit nicht in den Nummern 1 bis 4 enthalten ...

davon aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre (KGr. 58) ...".

b)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Sonstige betriebliche Erträge (KUGr. 473, 520; KGr. 54; KUGr. 592) ....".

4.
Anlage 4 (Kontenrahmen für die Buchführung) wird wie folgt geändert:

a)
Die Bezeichnung der Kontengruppe 57 wird wie folgt gefasst:

„Sonstige Erträge".

b)
In der Bezeichnung der Kontengruppe 78 wird das Wort „ordentliche" gestrichen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas