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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
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§ 3 - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 8601-8 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 8601-8 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 3 Auszuschließende Haushalte
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor Abgrenzung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:
- 1.
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Erwerbseinkommen bezogen haben.
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Zitierungen von § 3 RBEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RBEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RBEG Grundsatz
... der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen. (2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden ...
§ 4 RBEG Abgrenzung der Referenzgruppen
... Die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte werden je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12347/a202655.htm