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Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 8601-8 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 8601-8 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 1 Grundsatz
(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.
(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden nach § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.
§ 2 Zugrundeliegende Haushaltstypen
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
- 1.
- Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und
- 2.
- Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).
§ 3 Auszuschließende Haushalte
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor Abgrenzung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:
- 1.
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Erwerbseinkommen bezogen haben.
§ 4 Abgrenzung der Referenzgruppen
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte werden je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend geschichtet. 2Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
- 1.
- von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
- 2.
- von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.
§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 137,66 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 34,60 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 35,01 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 24,34 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 15,00 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 32,90 Euro |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) | 35,31 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 37,88 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,01 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 9,82 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 31,31 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 394,84 Euro.
§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
- 1.
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 79,95 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,25 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 8,48 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 12,73 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 7,21 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 25,79 Euro |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) | 12,64 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 32,89 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 0,68 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 2,16 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 9,30 Euro |
- 2.
- Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 113,77 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 41,83 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 15,18 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 9,24 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 7,07 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 26,49 Euro |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) | 13,60 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 40,16 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 0,50 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 4,77 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 9,03 Euro |
- 3.
- Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 141,58 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 37,80 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 23,05 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 12,73 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 7,52 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 13,28 Euro |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) | 14,77 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 31,87 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 0,22 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 6,38 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 11,61 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt
- 1.
- nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 228,08 Euro,
- 2.
- nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 281,64 Euro und
- 3.
- nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 300,81 Euro.
§ 7 Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Summen der für das Jahr 2013 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
(2) 1Abweichend von § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2017 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2013 bis zum Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016. 2Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 3,46 Prozent.
(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Erwachsene nach § 5 Absatz 2 auf 409 Euro.
(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche
§ 8 Regelbedarfsstufen
(1) 1Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2017
- 1.
- in der Regelbedarfsstufe 1 auf 409 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
- 2.
- in der Regelbedarfsstufe 2 auf 368 Euro für jede erwachsene Personen, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt,
- 3.
- in der Regelbedarfsstufe 3 auf 327 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
- 4.
- in der Regelbedarfsstufe 4 auf 311 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 5.
- in der Regelbedarfsstufe 5 auf 291 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
- 6.
- in der Regelbedarfsstufe 6 auf 236 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(2) 1Für die Regelbedarfsstufe 6 tritt zum 1. Januar 2017 in der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Betrag von 237 Euro. 2Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für die Regelbedarfsstufe 6 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 aufgrund der Fortschreibungen nach § 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen höheren Betrag ergibt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 9 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 5 Starke-Familien-Gesetz (StaFamG) G. v. 29. April 2019 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. August 2019
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