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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
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§ 8 - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 8601-8 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 8601-8 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 8 Regelbedarfsstufen
(1) 1Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2017
- 1.
- in der Regelbedarfsstufe 1 auf 409 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
- 2.
- in der Regelbedarfsstufe 2 auf 368 Euro für jede erwachsene Personen, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt,
- 3.
- in der Regelbedarfsstufe 3 auf 327 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
- 4.
- in der Regelbedarfsstufe 4 auf 311 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 5.
- in der Regelbedarfsstufe 5 auf 291 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
- 6.
- in der Regelbedarfsstufe 6 auf 236 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(2) 1Für die Regelbedarfsstufe 6 tritt zum 1. Januar 2017 in der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Betrag von 237 Euro. 2Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für die Regelbedarfsstufe 6 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 aufgrund der Fortschreibungen nach § 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen höheren Betrag ergibt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch G. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 8 RBEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3159 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 RBEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RBEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RBEG Grundsatz
... und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020B. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1429
Zitat in folgenden Normen
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 2 AsylbLG Leistungen in besonderen Fällen (vom 16.05.2024)
... vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird. (2) ...
§ 3a AsylbLG Bedarfssätze der Grundleistungen (vom 01.01.2021)
... für 1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für ... erwachsene Leistungsberechtigte je 146 Euro, wenn sie a) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder ... haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben; b) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind; ... für 1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für ... erwachsene Leistungsberechtigte je 182 Euro, wenn sie a) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder ... haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben; b) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind; ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
G. v. 13.08.2019 BGBl. I S. 1290
Artikel 1 3. AsylbLGÄndG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird." ... für 1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für ... Leistungsberechtigte je 136 Euro, wenn sie a) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder ... haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben; b) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind; ... für 1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für ... Leistungsberechtigte je 174 Euro, wenn sie a) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder ... haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben; b) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind; ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 2 RBEGuSGBÄndG Änderung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zum 1. Januar 2020 (vom 01.08.2019)
... Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159)) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Für erwachsene Personen, ...
Artikel 3 RBEGuSGBÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung des Betrages nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes kein höherer Betrag ergeben ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 (RBSFV 2018)
V. v. 08.11.2017 BGBl. I S. 3767; aufgehoben durch § 4 V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1766
§ 1 RBSFV 2018 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2018
... Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2018 um 1,63 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 ...
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 (RBSFV 2019)
V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1766; aufgehoben durch § 4 V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1452
§ 1 RBSFV 2019 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2019
... Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2019 um 2,02 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 ...
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 (RBSFV 2020)
V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1452; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
§ 1 RBSFV 2020 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2020
... Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2020 um 1,88 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 ...
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 (RBSFV 2022)
V. v. 23.09.2021 BGBl. I S. 4389; ersetzt durch V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4674
§ 1 RBSFV 2022 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2022
... Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 0,76 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 ...
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 (RBSFV 2022)
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4674; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 287
§ 1 RBSFV 2022 Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2022
... Regelbedarfsstufen nach § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 0,76 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach § 28 Absatz 5 ...
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