§ 8 Regelbedarfsstufen
- 1.
- in der Regelbedarfsstufe 1 auf 409 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
- 2.
- in der Regelbedarfsstufe 2 auf 368 Euro für jede erwachsene Personen, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt,
- 3.
- in der Regelbedarfsstufe 3 auf 327 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
- 4.
- in der Regelbedarfsstufe 4 auf 311 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 5.
- in der Regelbedarfsstufe 5 auf 291 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
- 6.
- in der Regelbedarfsstufe 6 auf 236 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
2Für erwachsene Personen, die nicht in einer Wohnung leben, sondern denen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind, gilt die Regelbedarfsstufe 2 entsprechend.
3Wohnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen.
Frühere Fassungen von § 8 RBEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 RBEG Grundsatz ... und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2020B. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1429
Zitat in folgenden NormenAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 2 AsylbLG Leistungen in besonderen Fällen (vom 16.05.2024) ... vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird. (2) ...
§ 3a AsylbLG Bedarfssätze der Grundleistungen (vom 01.01.2021) ... für 1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für ... erwachsene Leistungsberechtigte je 146 Euro, wenn sie a) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder ... haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben; b) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind; ... für 1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für ... erwachsene Leistungsberechtigte je 182 Euro, wenn sie a) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder ... haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben; b) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind; ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
G. v. 13.08.2019 BGBl. I S. 1290
Artikel 1 3. AsylbLGÄndG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes ... vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird." ... für 1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für ... Leistungsberechtigte je 136 Euro, wenn sie a) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder ... haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben; b) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind; ... für 1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für ... Leistungsberechtigte je 174 Euro, wenn sie a) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder ... haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben; b) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind; ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Zitate in aufgehobenen TitelnRegelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 (RBSFV 2018)
V. v. 08.11.2017 BGBl. I S. 3767; aufgehoben durch § 4 V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1766
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 (RBSFV 2019)
V. v. 19.10.2018 BGBl. I S. 1766; aufgehoben durch § 4 V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1452
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 (RBSFV 2020)
V. v. 15.10.2019 BGBl. I S. 1452; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 (RBSFV 2022)
V. v. 23.09.2021 BGBl. I S. 4389; ersetzt durch V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4674
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 (RBSFV 2022)
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4674; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 287
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