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Änderung § 9 RBEG vom 01.08.2019

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§ 9 RBEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 9 RBEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Eigenanteile


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Erhalten Schülerinnen und Schüler in schulischer Verantwortung eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, so ist zur Ermittlung der als Bedarf zu berücksichtigenden Aufwendungen je Mittagessen ein Eigenanteil für ersparte Verbrauchsausgaben für Ernährung in Höhe von 1 Euro zu berücksichtigen. 2 Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Schülerinnen und Schülern, die Schülerbeförderungskosten zu tragen haben, weil sie für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, ist in der Regel ein Betrag von 5 Euro monatlich als Eigenleistung zumutbar.