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§ 1 - Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3224 (Nr. 65)
Geltung ab 29.12.2016; FNA: 941-4 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 29.12.2016; FNA: 941-4 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
(2) Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und für die Planfeststellung, einschließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich.
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Zitierungen von § 1 WaStrAbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WaStrAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaStrAbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12353/a202727.htm