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§ 1 - Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)

§ 1



(1) Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und für die Planfeststellung, einschließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich.

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Zitierungen von § 1 WaStrAbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WaStrAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaStrAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage WaStrAbG (zu § 1 Absatz 1) Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen