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Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3224 (Nr. 65)
Geltung ab 29.12.2016; FNA: 941-4 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 29.12.2016; FNA: 941-4 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen
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§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
(2) Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und für die Planfeststellung, einschließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich.
§ 2
(1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(2) Eine Baumaßnahme, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen ist, kann durchgeführt werden, wenn für sie im Einzelfall der Bedarf besonders nachgewiesen wird.
§ 3
Der Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen.
§ 4
1Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. 2Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.
§ 5
(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfjahrespläne auf.
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bleibt unberührt.
§ 6
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Bundeswasserstraßennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen
Abschnitt 1 Laufende und fest disponierte Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs
Abschnitt 2 Neue Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs (VB-E (in Fettdruck) und VB)
Erläuterungen:
VDE = Verkehrsprojekt Deutsche Einheit
VB = Vordringlicher Bedarf
VB-E = Vordringlicher Bedarf - Engpassbeseitigung
lfd. Nr. | Vorhaben |
1 | VDE 17 (Hannover - Magdeburg - Berlin) |
2 | Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (Südstrecke) |
3 | Anpassung der Mittelweser für das 2,50 m abge- ladene GMS (Basisvariante) |
4 | Neubau Schleuse Minden |
5 | Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Weststrecke) |
6 | Ausbau des Rhein-Herne-Kanals (Östlich Gelsen- kirchen) |
7 | Bau der 2. Schleusenkammer Trier an der Mosel |
8 | Fahrrinnenvertiefung am Main zwischen Wipfeld und Limbach |
9 | Ersatzneubau des Schiffshebewerks Niederfinow an der Havel-Oder-Wasserstraße |
10 | Ausbau der Oststrecke des Nord-Ostsee-Kanals |
11 | Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe |
Abschnitt 2 Neue Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs (VB-E (in Fettdruck) und VB)
lfd. Nr. | Vorhaben |
1 | Abladeoptimierung der Fahrrinnen am Mittel- rhein |
2 | Fahrrinnenvertiefung des Untermains bis Aschaffenburg |
3 | Fahrrinnenanpassung der Außenweser |
4 | Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals |
5 | Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Süd) |
6 | Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Nord) |
7 | Ausbau des Wesel-Datteln-Kanals (WDK) bis Marl und Ersatzneubau der „Großen Schleu- sen" sowie Brückenhebung bei Ersatzneubau |
8 | Vertiefung der Außenems |
9 | Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Oststrecke) |
10 | Neutrassierung der Saatsee-Kurve am Nord-Ost- see-Kanal |
11 | Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum See- hafen Rostock |
12 | Ausbau der Donau im Abschnitt Straubing-Vils- hofen (Variante A) |
13 | Abladeverbesserung und Sohlenstabilisierung am Rhein zwischen Duisburg und Stürzelberg |
14 | Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum See- hafen Wismar |
15 | Anpassung des Dortmund-Ems-Kanals (Nord- strecke) |
16 | Ausbau der Havel-Oder-Wasserstraße |
17 | Ausbau des Stichkanals Salzgitter einschließlich Ersatzneubau zweier Schleusen |
18 | Ausbau des Küstenkanals einschließlich Ersatz- neubau zweier Schleusen |
19 | Vorgezogener Ersatzneubau einer Schleuse in Lüneburg-Scharnebeck am Elbe-Seitenkanal |
20 | Verlängerung der Neckarschleusen von Mann- heim bis Plochingen |
21 | Bau von sieben 2. Schleusenkammern an der Mosel |
22 | Ausbau des Elbe-Lübeck-Kanals |
23 | Ausbau des Stichkanals Hildesheim |
24 | Schleuse Kleinmachnow am Teltowkanal (aus- schließlich in Bezug auf ihren Erhalt) |
Erläuterungen:
VDE = Verkehrsprojekt Deutsche Einheit
VB = Vordringlicher Bedarf
VB-E = Vordringlicher Bedarf - Engpassbeseitigung
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12353/index.htm