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§ 2 - Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3224 (Nr. 65)
Geltung ab 29.12.2016; FNA: 941-4 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 29.12.2016; FNA: 941-4 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen
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§ 2
(1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(2) Eine Baumaßnahme, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen ist, kann durchgeführt werden, wenn für sie im Einzelfall der Bedarf besonders nachgewiesen wird.
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