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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
§ 1 - Milchsonderbeihilfeverordnung (MilchSonBeihV)
Artikel 1 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227 (Nr. 65)
Geltung ab 29.12.2016; FNA: 7847-40-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 29.12.2016; FNA: 7847-40-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Zweck
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
In Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1613 der Kommission vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Maßgabe dieser Verordnung eine Beihilfe für Kuhmilcherzeuger gewährt.
Zitierungen von § 1 MilchSonBeihV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MilchSonBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchSonBeihV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MilchSonBeihV Zuständigkeit
... für die Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ...
§ 7 MilchSonBeihV Übermittlung von Betriebsdaten
... Zwecke der Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt übermitteln die Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und ...
§ 8 MilchSonBeihV Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... (2) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des in § 1 genannten Rechtsakts und dieser Verordnung hat der Antragsteller und der Erstankäufer den ...
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